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circa 1446 BC
Sinai & The Law
God meets Israel at Mount Sinai, reveals the Ten Commandments, and establishes the Tabernacle and the priestly covenant.
Verse aus dieser Epoche
- 2. Mose 21:21ca. 1491 v. Chr.
stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.
- 2. Mose 21:22ca. 1491 v. Chr.
¶ Wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so muß eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.
- 2. Mose 21:23ca. 1491 v. Chr.
Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,
- 2. Mose 21:24ca. 1491 v. Chr.
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
- 2. Mose 21:25ca. 1491 v. Chr.
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
- 2. Mose 21:26ca. 1491 v. Chr.
Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen[zur Entschädigung] für das Auge.
- 2. Mose 21:27ca. 1491 v. Chr.
Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.
- 2. Mose 21:28ca. 1491 v. Chr.
Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Ochsen aber bleibe unbestraft.
- 2. Mose 21:29ca. 1491 v. Chr.
Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.
- 2. Mose 21:30ca. 1491 v. Chr.
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.
- 2. Mose 21:31ca. 1491 v. Chr.
Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.
- 2. Mose 21:32ca. 1491 v. Chr.
Wenn aber der Ochs einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreißig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber muß gesteinigt werden.
- 2. Mose 21:33ca. 1491 v. Chr.
Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche gräbt und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein,
- 2. Mose 21:34ca. 1491 v. Chr.
so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehes mit Geld zu entschädigen, das Aas aber mag er behalten.
- 2. Mose 21:35ca. 1491 v. Chr.
Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
- 2. Mose 21:36ca. 1491 v. Chr.
Wußte man aber, daß der Ochs schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.
- 2. Mose 22:1ca. 1491 v. Chr.
¶ Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Schaf und schlachtet oder verkauft das Tier, so soll er fünf Ochsen für einen erstatten und vier Schafe für eins.
- 2. Mose 22:2ca. 1491 v. Chr.
Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, daß er stirbt, so ist man des Blutes nicht schuldig;
- 2. Mose 22:3ca. 1491 v. Chr.
wäre aber die Sonneüber ihm aufgegangen, so würde man des Blutes schuldig sein. Der Dieb soll Ersatz leisten; hat er aber nichts, so verkaufe man ihn um den Wert des Gestohlenen.
- 2. Mose 22:4ca. 1491 v. Chr.
Wird das Gestohlene noch lebend bei ihm vorgefunden, es sei ein Ochs, ein Esel oder ein Schaf, so soll er es doppelt wiedererstatten.
- 2. Mose 22:5ca. 1491 v. Chr.
Wenn jemand das Feld oder den Weinberg abweiden läßt, und er läßt dem Vieh freien Lauf, daß es auch das Feld eines andern abweidet, so soll er das Beste seines eigenen Feldes und das Beste seines Weinbergs dafür geben.
- 2. Mose 22:6ca. 1491 v. Chr.
Bricht Feuer aus und ergreift eine Dornhecke und frißt einen Garbenhaufen oder das stehende Gewächs oder das ganze Feld, so soll der, welcher den Brand verursacht hat, den Schaden vergüten.
- 2. Mose 22:7ca. 1491 v. Chr.
¶ Gibt einer seinem Nächsten Geld oder Hausrat zu verwahren, und es wird aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so soll der Dieb, wenn er erwischt wird, es doppelt ersetzen.
- 2. Mose 22:8ca. 1491 v. Chr.
Ist aber der Dieb nicht zu finden, so soll man den Hausherrn vor Gott bringen[und ihn darüber verhören], ob er sich nicht vergriffen habe an seines Nächsten Gut.
- 2. Mose 22:9ca. 1491 v. Chr.
Wird irgend etwas gestohlen, sei es ein Ochs, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid, oder was sonst abhanden gekommen sein mag, wovon einer behauptet: Der hat's! So soll beider Aussage vor Gott gelangen; wen Gott schuldig spricht, der soll es seinem Nächsten doppelt ersetzen.