Skip to content

Bibelverse über Redemption

144 Verse · 59 Aspekte

Zentrale Bibelverse

Nach Buch filtern
  1. der Engel, der mich erlöset hat von allemÜbel, der segne die Knaben, und durch sie werde mein Name genannt und der Name meiner Väter Abraham und Isaak, und sie sollen zu einer großen Menge werden auf Erden!

  2. Darum sage den Kindern Israel: Ich bin der HERR und will euch aus den LastenÄgyptens herausführen und will euch von ihrer Knechtschaft erretten und will euch durch einen ausgestreckten Arm und große Gerichte erlösen.

  3. ¶ Wenn dich nun der HERR in das Land der Kanaaniter gebracht, wie er dir und deinen Vätern geschworen, und es dir gegeben hat,

  4. so sollst du dem HERRN alle Erstgeburt aussondern, auch jeden ersten Wurf vom Vieh, den du bekommst; alles, was männlich ist, soll dem HERRN gehören.

  5. Aber jede Erstgeburt vom Esel sollst du mit einem Schaf lösen; wenn du es aber nicht lösest, so brich ihm das Genick. Desgleichen alle Erstgeburt von Menschen unter deinen Kindern sollst du lösen.

  6. Und wenn dich künftig dein Sohn fragen wird: Was ist das? So sollst du ihm sagen: Der HERR hat uns mit mächtiger Hand ausÄgypten, aus dem Diensthause, geführt.

  7. Denn es begab sich, als der Pharao sich hart widersetzte, uns freizulassen, da erschlug der HERR alle Erstgeburt inÄgypten, von der Menschen Erstgeburt bis an die Erstgeburt des Viehes: darum opfere ich dem HERRN alle männliche Erstgeburt; alle Erstgeburt aber meiner Söhne löse ich.

  8. Wenn du die Zahl der Kinder Israel ermittelst, so soll ein jeder dem HERRN ein Lösegeld für seine Seele geben, wenn man sie zählt; damit ihnen nicht eine Plage widerfahre, wenn sie gezählt werden;

  9. und zwar soll jeder, der durch die Musterung geht, einen halben Schekel geben, nach dem Schekel des Heiligtums; ein Schekel gilt zwanzig Gera. Der halbe Schekel ist eine Abgabe an den HERRN.

  10. Wer durch die Musterung geht im Alter von zwanzig Jahren und darüber, der soll dem HERRN die Abgabe entrichten.

  11. Der Reiche soll nicht mehr und der Arme nicht weniger als einen halben Schekel geben bei der Entrichtung der Abgabe an den HERRN zur Sühnung eurer Seelen.

  12. Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.

  13. Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,

  14. so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.

  15. Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.

  16. Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.

  17. Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.

  18. Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.

  19. Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.

  20. Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;

  21. und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.

  22. Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft,

  23. so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen;

  24. oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen.

  25. Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein.