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Bibelverse über Poor: Duty to

129 Verse · 4 Aspekte

Verse zu Duty to

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  1. ¶ Wenn du meinem Volk Geld leihst, einem Armen, der bei dir wohnt, so sollst du ihn nicht wie ein Wucherer behandeln, du sollst ihm keinen Zins auferlegen.

  2. Wenn du von deinem Nächsten das Kleid als Pfand nimmst, so sollst du es ihm bis zum Sonnenuntergang wiedergeben;

  3. denn es ist seine einzige Decke, das Kleid, das er auf der bloßen Haut trägt! Worin soll er schlafen? Schreit er aber zu mir, so erhöre ich ihn; denn ich bin gnädig.

  4. aber im siebenten sollst du es brach liegen und sich ausruhen lassen, daß sich die Armen deines Volkes davon nähren, und was sieübriglassen, mögen die Tiere des Feldes fressen; desgleichen sollst du mit deinem Weinberg und Olivengarten tun.

  5. Wenn ihr die Ernte eures Landes einbringt, sollst du den Rand deines Ackers nicht vollständig abernten und keine Nachlese nach deiner Ernte halten.

  6. Auch sollst du nicht Nachlese halten in deinem Weinberg, noch die abgefallenen Beeren deines Weinberges auflesen, sondern du sollst es den Armen und Fremdlingen lassen; denn ich, der HERR, bin euer Gott.

  7. Wenn ihr aber die Ernte eures Landes einbringt, so sollst du dein Feld nicht bis an den Rand abernten und nicht selbst Nachlese halten, sondern es dem Armen und Fremdlingüberlassen. Ich, der HERR, bin euer Gott.

  8. Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.

  9. Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,

  10. so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.

  11. Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.

  12. Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann.

  13. Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne.

  14. Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.

  15. ¶ Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;

  16. als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.

  17. Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen.

  18. Denn auch sie sind meine Knechte, die ich ausÄgyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!

  19. Du sollst nicht mit Strengeüber ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.

  20. Nach Verlauf von drei Jahren sollst du den ganzen Zehnten deines Ertrages von jenem Jahre aussondern und es in deinen Toren lassen.

  21. Da soll dann der Levit kommen, weil er weder Teil noch Erbe mit dir hat, der Fremdling, das Waislein und die Witwe, die in deinen Toren sind, und sie sollen essen und sich sättigen, damit dich der HERR, dein Gott, segne in allen Werken deiner Hände, die du tust.

  22. Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des HERRN ausgerufen.

  23. Von einem Fremden kannst du es fordern; aber was du bei deinem Bruder hast, das soll deine Hand freilassen.

  24. Es sollte zwar unter euch gar kein Armer sein; denn der HERR wird dich reichlich segnen im Lande, das der HERR, dein Gott, dir zum Erbe geben wird, um es in Besitz zu nehmen;

  25. vorausgesetzt, daß du der Stimme des HERRN, deines Gottes, gehorchest und beobachtest alle diese Gebote, die ich dir heute gebiete, und darnach tuest.