Gesetze über Darlehen und geliehene Sachen
14
Entlehnt jemand etwas von seinem Nächsten, und es wird beschädigt oder kommt um, ohne daß der Eigentümer dabei ist,
15
so muß er es ersetzen; ist der Eigentümer dabei, so braucht jener es nicht zu ersetzen; ist er ein Tagelöhner, so ist es inbegriffen in seinem Lohn.
Bibeltext: Schlachter 1951 · Copyright © 1951 Genfer Bibelgesellschaft (Geneva Bible Society) · CC BY 4.0