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Schutz der Grundstücksgrenzen
5. Mose 19:14
Vers 14 wird mit dem umgebenden Kontext angezeigt.
11
Wenn aber jemand seinen Nächsten haßt und ihm auflauert und sichüber ihn hermacht und ihn totschlägt und in eine dieser Städte flieht,
12
so sollen dieÄltesten seiner Stadt hinschicken und ihn von dannen holen lassen und ihn in die Hand des Bluträchers geben, daß er sterbe.
13
Dein Auge soll seiner nicht schonen, sondern du sollst das unschuldige Blut von Israel tun; so wird es dir wohl gehen.
14
¶ Du sollst deines Nächsten Markstein nicht verrücken, welchen die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest im Lande, das dir der HERR, dein Gott, zum Besitz gegeben hat.
15
Ein einzelner Zeuge soll nicht auftreten wider jemand, wegen irgend einer Missetat, oder wegen irgend einer Sünde, womit man sich versündigen kann; sondern auf der Aussage von zwei oder drei Zeugen soll jede Sache beruhen.
16
Wenn aber ein falscher Zeuge wider jemand auftritt, um ihn einerÜbertretung zu zeihen,
17
so sollen die Männer, die Streit miteinander haben, vor den HERRN, vor die Priester und Richter treten, die zu jener Zeit[im Amt] sein werden.
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