3. Mose 7:15-18
15
Es soll aber das Fleisch des Lob und Dankopfers am Tage seiner Darbringung gegessen werden; man darf nichts davonübriglassen bis zum Morgen.
16
Beruht aber das Opfer, das er darbringt, auf einem Gelübde, oder ist es freiwillig, so soll es am Tage seiner Darbringung gegessen werden und am folgenden Tag, so daß, was davonübrigbleibt, gegessen werden darf.
17
Was aber vom Opferfleisch bis zum dritten Tagübrigbleibt, das soll man mit Feuer verbrennen.
18
Sollte aber trotzdem am dritten Tage von dem Fleisch seines Dankopfers gegessen werden, so würde der, welcher es dargebracht hat, nicht angenehm sein; es würde ihm nicht zugerechnet, sondern für verdorben gelten, und die Seele, die davonäße, müßte ihre Schuld tragen.
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