Das Gesetz über den Bann
28
Nur soll man kein mit dem Bann Belegtes verkaufen oder lösen, nichts, das jemand dem HERRN gebannt, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oderÄcker seines Besitztums; denn alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig!
29
Man soll auch keinen mit dem Bann belegten Menschen lösen, sondern er soll unbedingt sterben!
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